Amtliche Bekanntmachung
Widerspruch gegen die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet
Nach § 34 Abs. 1 Hessisches Meldegesetz (HMG) vom 14. Juni 1982 (GVBl. I S. 126) in der derzeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 31 Abs. 1 HMG bezeichneten Stellen Auskünfte über
- Vor- und Familiennamen,
- Doktorgrad und
- Anschriften
einzelner Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln (einfache Melderegisterauskunft).
Die am 01.02.2006 in Kraft getretene Neufassung des HMG sieht in § 34a vor, dass die einfache Melderegisterauskunft nun auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden kann. Ein solcher Abruf über Internet ist nicht zulässig, wenn die/der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Unberührt bleiben Auskünfte, die schriftlich oder mündlich erteilt werden.
Von Ihrem Recht auf diesen Widerspruch können Sie bei jeder Anmeldung oder Ummeldung oder auch durch formlose Erklärung Gebrauch machen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie im Stadtbüro, Bismarckstraße 5, Tel. 306-1234. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie auch hier im Internet
Gießen, 17. Mai 2006
Universitätsstadt Gießen
Der Magistrat
Büro für Magistrat, Information und Service
- Stadtbüro -